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§ 179 Absatz 3 StVollzG
(3) Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, dürfen ohne ihre Mitwirkung bei Personen oder Stellen außerhalb der Vollzugsbehörde nur erhoben werden, wenn sie für die Sicherheit der Anstalt oder die Sicherung des Vollzuges der Haft nach
§ 171
unerläßlich sind und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht beeinträchtigt.
Verweis auf
§ 179 Abs. 3 StVollzG
von
§ 180 Absatz 8 Satz 1 StVollzG