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§ 43 Absatz 6 StVollzG
(6)
1
Hat der Gefangene zwei Monate lang zusammenhängend eine zugewiesene Tätigkeit nach
§ 37
oder eine Hilfstätigkeit nach
§ 41 Abs. 1 Satz 2
ausgeübt, so wird er auf seinen Antrag hin einen Werktag von der Arbeit freigestellt.
2
Die Regelung des
§ 42
bleibt unberührt.
3
Durch Zeiten, in denen der Gefangene ohne sein Verschulden durch Krankheit, Ausführung, Ausgang, Urlaub aus der Haft, Freistellung von der Arbeitspflicht oder sonstige nicht von ihm zu vertretende Gründe an der Arbeitsleistung gehindert ist, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt.
4
Beschäftigungszeiträume von weniger als zwei Monaten bleiben unberücksichtigt.
§ 43 Absatz 7 StVollzG
(7)
1
Der Gefangene kann beantragen, dass die Freistellung nach Absatz 6 in Form von Urlaub aus der Haft gewährt wird (Arbeitsurlaub).
2
§ 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2 bis 5 und § 14
gelten entsprechend.
§ 43 Absatz 8 StVollzG
(8)
§ 42 Abs. 3
gilt entsprechend.
§ 43 Absatz 9 StVollzG
(9) Stellt der Gefangene keinen Antrag nach Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 oder kann die Freistellung nach Maßgabe der Regelung des Absatzes 7 Satz 2 nicht gewährt werden, so wird die Freistellung nach Absatz 6 Satz 1 von der Anstalt auf den Entlassungszeitpunkt des Gefangenen angerechnet.
§ 43 Absatz 10 StVollzG
(10) Eine Anrechnung nach Absatz 9 ist ausgeschlossen,
1.
soweit eine lebenslange Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung verbüßt wird und ein Entlassungszeitpunkt noch nicht bestimmt ist,
2.
bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe oder einer Sicherungsverwahrung zur Bewährung, soweit wegen des von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist,
3.
wenn dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe oder einer Sicherungsverwahrung zur Bewährung die Lebensverhältnisse des Gefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern,
4.
wenn nach
§ 456a Abs. 1
der Strafprozessordnung von der Vollstreckung abgesehen wird,
5.
wenn der Gefangene im Gnadenwege aus der Haft entlassen wird.
§ 43 Absatz 11 StVollzG
(11)
1
Soweit eine Anrechnung nach Absatz 10 ausgeschlossen ist, erhält der Gefangene bei seiner Entlassung für seine Tätigkeit nach Absatz 2 als Ausgleichsentschädigung zusätzlich 15 vom Hundert des ihm nach den Absätzen 2 und 3 gewährten Entgelts oder der ihm nach
§ 44
gewährten Ausbildungsbeihilfe.
2
Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung; vor der Entlassung ist der Anspruch nicht verzinslich, nicht abtretbar und nicht vererblich.
3
Einem Gefangenen, bei dem eine Anrechnung nach Absatz 10 Nr. 1 ausgeschlossen ist, wird die Ausgleichszahlung bereits nach Verbüßung von jeweils zehn Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe oder Sicherungsverwahrung zum Eigengeld (
§ 52
) gutgeschrieben, soweit er nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen wird;
§ 57 Abs. 4
des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 43 Abs. 6 bis 11 StVollzG
von
§ 177 Satz 3 StVollzG