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§ 57 Absatz 4 StGB
(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.
Verweis auf
§ 57 Abs. 4 StGB
von
§ 43 Absatz 11 Satz 3 StVollzG