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§ 52 StVollzG
§ 52 Eigengeld
Bezüge des Gefangenen, die nicht als Hausgeld, Haftkostenbeitrag, Unterhaltsbeitrag oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden, sind dem Gefangenen zum Eigengeld gutzuschreiben.
Verweis auf
§ 52 StVollzG
von
§ 43 Absatz 11 Satz 3 StVollzG