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§ 47 StVollzG
§ 47 Hausgeld
(1) Der Gefangene darf von seinen in diesem Gesetz geregelten Bezügen drei Siebtel monatlich (Hausgeld) und das Taschengeld (
§ 46
) für den Einkauf (
§ 22 Abs. 1
) oder anderweitig verwenden.
(2) Für Gefangene, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (
§ 39 Abs. 1
) oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (
§ 39 Abs. 2
), wird aus ihren Bezügen ein angemessenes Hausgeld festgesetzt.
Verweis auf
§ 47 StVollzG
von
§ 121 Absatz 5 Satz 1 StVollzG