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§ 46 StVollzG
§ 46 Taschengeld
Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ihm ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls er bedürftig ist.
Verweis auf
§ 46 StVollzG
von
§ 47 Absatz 1 Satz 1 StVollzG