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§ 22 Absatz 1 StVollzG
(1)
1
Der Gefangene kann sich von seinem Hausgeld (
§ 47
) oder von seinem Taschengeld (
§ 46
) aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot Nahrungs- und Genußmittel sowie Mittel zur Körperpflege kaufen.
2
Die Anstalt soll für ein Angebot sorgen, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen Rücksicht nimmt.
Verweis auf
§ 22 Abs. 1 StVollzG
von
§ 47 Absatz 1 Satz 1 StVollzG