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§ 127 AktG
§ 127 Wahlvorschläge von Aktionären
1
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlußprüfern gilt
§ 126
sinngemäß.
2
Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden.
3
Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach
§ 124 Absatz 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5
enthält.
4
Der Vorstand hat den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, mit folgenden Inhalten zu versehen:
1.
Hinweis auf die Anforderungen des
§ 96 Absatz 2
,
2.
Angabe, ob der Gesamterfüllung nach
§ 96 Absatz 2 Satz 3
widersprochen wurde und
3.
Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach
§ 96 Absatz 2 Satz 1
zu erfüllen.
§ 131 Absatz 1 AktG
(1)
1
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
2
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen.
3
Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach
§ 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288
des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte.
4
Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (
§ 290 Abs. 1, 2
des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Verweis auf
§§ 127, 131 Abs. 1 AktG
von
§ 121 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 AktG