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§ 56f Absatz 3 StGB
(3)
1
Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet.
2
Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen nach
§ 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4
oder entsprechenden Anerbieten nach
§ 56b Abs. 3
erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.
Verweis auf
§ 56f Abs. 3 StGB
von
§ 58 Absatz 2 Satz 2 StGB