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§ 56b Absatz 3 StGB
(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist.
Verweis auf
§ 56b Abs. 3 StGB
von
§ 56f Absatz 3 Satz 2 StGB