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§ 56b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 StGB
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist,
§ 56b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 StGB
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder
§ 56b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 StGB
4.
einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.
Verweis auf
§ 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StGB
von
§ 56f Absatz 3 Satz 2 StGB