Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 56f Absatz 1 Satz 2 StGB
2
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft oder bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe begangen worden ist.
§ 56f Absatz 3 StGB
(3)
1
Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet.
2
Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaussetzung widerruft, Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen nach
§ 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4
oder entsprechenden Anerbieten nach
§ 56b Abs. 3
erbracht hat, auf die Strafe anrechnen.
Verweis auf
§ 56f Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 StGB
von
§ 56g Absatz 2 Satz 3 StGB