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§ 152h Absatz 1 SAG
(1)
1
Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen nach
§ 62
alle zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlichen Maßnahmen treffen.
2
Insbesondere kann sie die Anwendung der folgenden Abwicklungsinstrumente einzeln oder in Kombination anordnen:
1.
Vertragsbeendigung nach
§ 152j
,
2.
Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder nach
§ 152k
,
3.
zusätzlicher Barmittelabruf nach
§ 152l
.
3
Die in
§ 77 Absatz 1
genannten Abwicklungsinstrumente und Befugnisse bleiben unberührt.
Verweis auf
§ 152h Absatz 1 SAG
von
§ 152m Absatz 1 Satz 1 SAG