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§ 31 SAG
§ 31 Beschlüsse über Gewährung und Annahme einer finanziellen Unterstützung
(1)
1
Die Geschäftsleitung entscheidet über die beabsichtigte Gewährung einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung nach Maßgabe der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung und der Entscheidung der Aufsichtsbehörde gemäß
§ 33 Absatz 1
.
2
Die Gründe für die Gewährung sind von der Geschäftsleitung zu dokumentieren.
(2)
1
Die Geschäftsleitung entscheidet über die Annahme einer gruppeninternen finanziellen Unterstützung.
Fußnote
(+++
§ 31
: Zur Anwendung vgl.
§ 22 Abs. 3 Satz 1
+++)
Verweis auf
§ 31 SAG
von
§ 31 Absatz 2 Satz 2 SAG