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§ 33 Absatz 1 SAG
(1)
1
Die Aufsichtsbehörde kann der Gewährung der finanziellen Unterstützung innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang der vollständigen Anzeige gemäß
§ 32 Absatz 1
zustimmen oder diese untersagen oder beschränken, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung gemäß
§ 30
im Zeitpunkt der Gewährung nicht erfüllt sind.
2
Die Entscheidung, die finanzielle Unterstützung zu untersagen oder zu beschränken, ist zu begründen.
Verweis auf
§ 33 Absatz 1 SAG
von
§ 31 Absatz 1 Satz 1 SAG