§ 59 Absatz 3 RechVersV(3) 1Die gebuchten Bruttobeiträge sind anzugeben, untergliedert nach:
1.
selbst abgeschlossenem Versicherungsgeschäft;
2.
in Rückdeckung übernommenem Versicherungsgeschäft.
2Die gebuchten Bruttobeiträge für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft sind zusätzlich zu untergliedern nach der Art des Versicherungsgeschäfts, und zwar
1.
Lebensversicherungsgeschäft;
2.
Krankenversicherungsgeschäft;
3.
Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft,
sowie nach der Herkunft in die Gruppen:
b)
übrige Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;