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§ 64 Absatz 7 RechVersV
(7) Die §§ 51, 52 und § 59 Absatz 1 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
Verweis auf
§ 64 Abs. 7 RechVersV
von
§ 59 Absatz 4 Satz 2 RechVersV