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§ 59 Absatz 1 RechVersV
(1) In den Konzernanhang sind neben den nach
§ 341j Abs. 1
in Verbindung mit den
§§ 313 und 314 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a sowie 4 bis 26
des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben die in den Absätzen 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen.
Verweis auf
§ 59 Abs. 1 RechVersV
von
§ 59 Absatz 4 Satz 2 RechVersV