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§ 9 Absatz 1 RDG
(1)
1
Die für den Wohnsitz einer Person oder den Sitz einer Vereinigung zuständige Behörde kann den in den
§§ 6, 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5
genannten Personen und Vereinigungen die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen für längstens fünf Jahre untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen.
2
Das ist insbesondere der Fall, wenn erhebliche Verstöße gegen die Pflichten nach
§ 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2
vorliegen.
Verweis auf
§ 9 Abs. 1 RDG
von
§ 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 RDG