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§ 9 Absatz 1 Satz 1 RDG
(1)
1
Die für den Wohnsitz einer Person oder den Sitz einer Vereinigung zuständige Behörde kann den in den
§§ 6, 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5
genannten Personen und Vereinigungen die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen für längstens fünf Jahre untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen.
§ 13 Absatz 1 Satz 1 RDG
(1)
1
Der Antrag auf Registrierung ist an die für den Ort der inländischen Hauptniederlassung zuständige Behörde zu richten.
§ 13 Absatz 1 Satz 2 RDG
2
Hat eine Person im Inland keine Niederlassung, so kann sie den Antrag an jede nach
§ 19
für die Durchführung dieses Gesetzes zuständige Behörde richten.
§ 15 Absatz 2 Satz 1 RDG
(2)
1
Vorübergehende Rechtsdienstleistungen sind nur zulässig, wenn die Person oder Gesellschaft vor der ersten Erbringung von Dienstleistungen im Inland einer nach
§ 19
zuständigen Behörde in Textform eine Meldung mit dem Inhalt nach Satz 2 erstattet.
Verweis auf
§ 9 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 RDG
von
§ 16 Absatz 2 Satz 1 RDG