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§ 13 Absatz 3 PublG
(3)
1
Auf den Konzernabschluss oder den Teilkonzernabschluss braucht
§ 314 Abs. 1 Nr. 6
des Handelsgesetzbuchs nicht angewendet zu werden.
2
Ist das Mutterunternehmen eine Personenhandelsgesellschaft oder ein Einzelkaufmann, so gilt
§ 5 Abs. 4, 5
für den Konzernabschluß sinngemäß; dieser braucht Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel nicht zu umfassen, soweit das Mutterunternehmen nicht kapitalmarktorientiert im Sinn des
§ 264d
des Handelsgesetzbuchs ist.
3
Bei Anwendung des Satzes 1 oder des
§ 5 Abs. 5
haben der Konzernabschluß oder der Teilkonzernabschluß befreiende Wirkung nach den
§§ 291 und 292
des Handelsgesetzbuchs nur, wenn das befreite Tochterunternehmen, das gleichzeitig Mutterunternehmen ist, diese Erleichterungen für seinen Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß hätte in Anspruch nehmen können.
Verweis auf
§ 13 Abs. 3 PublG
von
§ 13 Absatz 4 Satz 2 PublG