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§ 329 Absatz 1 HGB
(1)
1
Der Betreiber des Bundesanzeigers prüft, ob die einzureichenden Unterlagen fristgemäß und vollzählig eingereicht worden sind.
2
Der Betreiber des Unternehmensregisters stellt dem Betreiber des Bundesanzeigers die nach
§ 8b Abs. 3 Satz 2
von den Landesjustizverwaltungen übermittelten Daten zur Verfügung, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist.
3
Die Daten dürfen vom Betreiber des Bundesanzeigers nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden.
§ 329 Absatz 4 HGB
(4)
1
Ergibt die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1, dass die offen zu legenden Unterlagen nicht oder unvollständig eingereicht wurden, wird die jeweils für die Durchführung von Ordnungsgeldverfahren nach den
§§ 335, 340o und 341o
zuständige Verwaltungsbehörde unterrichtet.
Fußnote
(+++
§ 329 Abs. 1, 2
u. 4: Zur Anwendung vgl.
§ 160 Abs. 1
KAGB +++)
Verweis auf
§ 329 Abs. 1 und 4 HGB
von
§ 9 Absatz 1 Satz 2 PublG