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§ 28 Absatz 5 PfandBG
(5)
1
Für sämtliche Angaben nach den Absätzen 1 bis 4 ist jeweils auch der entsprechende Wert des Vorjahres anzugeben.
Fußnote
(+++
§ 28
: Zur Anwendung vgl.
§ 53 Satz 1
+++)
(+++
§ 28 Abs. 1 bis 4
: Zur Anwendung vgl.
§ 54 Satz 1
+++)
Verweis auf
§ 28 Absatz 5 PfandBG
von
§ 53 Satz 1 PfandBG