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§ 54 Satz 1 PfandBG
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§ 28 Absatz 1 bis 4
dieses Gesetzes in der ab dem 19. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf das am 1. April 2015 beginnende Quartal, bei Anwendung des
§ 28 Absatz 5
erstmals auf das am 1. April 2016 beginnende Quartal, anzuwenden.
Verweis auf
§ 54 Satz 1 PfandBG
von
§ 28 Absatz 5 Satz 2 PfandBG