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§ 53 Satz 1 PfandBG
1
§ 28 Absatz 1 bis 3
dieses Gesetzes in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf das am 1. April 2014 beginnende Quartal, bei Anwendung des
§ 28 Absatz 5
erstmals auf das am 1. April 2015 beginnende Quartal, anzuwenden.
Verweis auf
§ 53 Satz 1 PfandBG
von
§ 28 Absatz 5 Satz 2 PfandBG