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§ 71 PatG
§ 71
(1)
1
Beim Patentgericht können Richter kraft Auftrags verwendet werden.
2
§ 65 Abs. 2 Satz 3
ist anzuwenden.
(2) Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter können nicht den Vorsitz führen.
Verweis auf
§ 71 PatG
von
§ 65 Absatz 3 Satz 1 PatG