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§ 65 Absatz 2 Satz 3 PatG
3
Für die technischen Mitglieder gilt
§ 26 Abs. 3
entsprechend mit der Maßgabe, daß sie eine staatliche oder akademische Abschlußprüfung bestanden haben müssen.
Verweis auf
§ 65 Abs. 2 Satz 3 PatG
von
§ 71 Absatz 1 Satz 2 PatG