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§ 383b AO
§ 383b Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer den Finanzbehörden vorsätzlich oder leichtfertig
1.
entgegen
§ 80a Absatz 1 Satz 3
unzutreffende Vollmachtsdaten übermittelt oder
2.
entgegen
§ 80a Absatz 1
Satz 4 den Widerruf oder die Veränderung einer nach
§ 80a Absatz 1
übermittelten Vollmacht durch den Vollmachtgeber nicht unverzüglich mitteilt.
(2)
1
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Fußnote
(+++
§ 383b
: Zur Anwendung vgl. Art. 97
§ 1
AOEG 1977 +++)
Verweis auf
§ 383b AO
von
§ 383b Absatz 2 Satz 2 AO