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§ 80a Absatz 1 Satz 4 AO
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Wird eine Vollmacht, die nach Satz 1 übermittelt worden ist, vom Vollmachtgeber gegenüber dem Bevollmächtigten widerrufen oder verändert, muss der Bevollmächtigte dies unverzüglich den Landesfinanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mitteilen.
Verweis auf
§ 80a Absatz 1 Satz 4 AO
von
§ 383b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO