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§ 21 Absatz 2 PatG
(2)
1
Betreffen die Widerrufsgründe nur einen Teil des Patents, so wird es mit einer entsprechenden Beschränkung aufrechterhalten.
2
Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen vorgenommen werden.
§ 21 Absatz 3 PatG
(3)
1
Mit dem Widerruf gelten die Wirkungen des Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten.
2
Bei beschränkter Aufrechterhaltung ist diese Bestimmung entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 21 Abs. 2 und 3 PatG
von
§ 22 Absatz 2 Satz 1 PatG