Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 138g Absatz 1 Satz 1 AO
(1)
1
Erfüllt bei einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung im Sinne des
§ 138d Absatz 2
kein Intermediär die Voraussetzungen des
§ 138f Absatz 7
, so obliegt die Mitteilung der in
§ 138f Absatz 3
bezeichneten Angaben dem Nutzer; in diesem Fall gilt
§ 138f Absatz 1 und 2
entsprechend.
Verweis auf
§ 138g Absatz 1 Satz 1 AO
von
§ 379 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1f AO