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§ 138f Absatz 1 AO
(1) Die grenzüberschreitende Steuergestaltung im Sinne des
§ 138d Absatz 2
ist dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Sinne des Absatzes 3 über die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen.
§ 138f Absatz 2 AO
(2) Die Angaben nach Absatz 3 sind innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Tages zu übermitteln, an dem das erste der nachfolgenden Ereignisse eintritt:
1.
die grenzüberschreitende Steuergestaltung wird zur Umsetzung bereitgestellt,
2.
der Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung ist zu deren Umsetzung bereit oder
3.
mindestens ein Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung hat den ersten Schritt der Umsetzung dieser Steuergestaltung gemacht.
Verweis auf
§ 138f Absatz 1 und 2 AO
von
§ 138g Absatz 1 Satz 1 AO