§ 138f Absatz 7 AO
(7) 1Ein Intermediär ist nur dann zur Mitteilung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern verpflichtet, wenn er seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz
1.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder
2.
nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, er aber im Geltungsbereich dieses Gesetzes
a)
eine Betriebstätte hat, durch die die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Steuergestaltung erbracht werden,
b)
in das Handelsregister oder in ein öffentliches berufsrechtliches Register eingetragen ist oder
c)
bei einem Berufsverband für juristische, steuerliche oder beratende Dienstleistungen registriert ist.
2Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt § 138d Absatz 4 entsprechend.