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§ 56 Absatz 4h KWG
(4h) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.
entgegen
§ 25e Satz 1
nicht durch entsprechende Maßnahmen sicherstellt, dass ein vertraglich gebundener Vermittler die dort geforderten Anforderungen fortlaufend erfüllt,
2.
entgegen § 25e Satz 2 danach erforderliche Nachweise nicht oder nicht für die gesetzlich vorgesehene Dauer aufbewahrt,
3.
entgegen § 25e Satz 4 Vergütungssysteme nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestaltet,
4.
bei der Antragstellung für die Zulassung zum Geschäftsbetrieb nach
§ 32 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 1f Satz 2
gegenüber der Bundesanstalt unrichtige Angaben im Hinblick auf die nach
§ 32 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 1f Satz 2
erforderlichen Informationen macht,
5.
entgegen
§ 25c Absatz 1 Satz 1
der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Geschäftsleiter nicht ausreichend Zeit widmet,
6.
entgegen
§ 25c Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 3, 4 und 5
als Geschäftsleiter eine zu hohe Anzahl an Leitungs- oder Aufsichtsmandaten innehat.
Verweis auf
§ 56 Absatz 4h KWG
von
§ 60d Absatz 1 Satz 1 KWG