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§ 25e Satz 1 KWG
1
Bedient sich ein CRR-Kreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Sinne des
§ 2 Absatz 10 Satz 1
, hat es sicherzustellen, dass dieser zuverlässig und fachlich geeignet ist, bei der Erbringung der Finanzdienstleistungen die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung über seinen Status nach
§ 2 Absatz 10 Satz 1
und 2 informiert und unverzüglich von der Beendigung dieses Status in Kenntnis setzt.
Verweis auf
§ 25e Satz 1 KWG
von
§ 56 Absatz 4h Satz 1 Nummer 1 KWG