Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 10h KWG
§ 10h Zusammenwirken der Kapitalpuffer für systemische Risiken, für global systemrelevante Institute und für anderweitig systemrelevante Institute
(1) Solange neben einem Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach
§ 10f
auch ein Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach
§ 10g
auf konsolidierter Ebene besteht, ist nur der höhere der beiden Kapitalpuffer einzuhalten.
(2)
1
Besteht neben einem Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach
§ 10f
oder einem Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach
§ 10g
auch ein Kapitalpuffer für systemische Risiken nach
§ 10e
, so sind diese Kapitalpuffer kumulativ einzuhalten.
2
Führt die Höhe der kumulativ einzuhaltenden Puffer nach Satz 1 zu einer Kapitalpufferanforderung in Höhe von mehr als 5 Prozent, verfährt die Bundesanstalt gemäß den Vorgaben nach
§ 10g Absatz 1a
.
(3) (weggefallen)
Fußnote
(+++
§ 10h
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 2 Abs. 5, 9g
u. 9h +++)
(+++
§ 10h
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 2 Abs. 9a Satz 1
+++)
XXX(+++ § 10H: ZUR NICHTANWENDUNG VGL. § 2 ABS. 9A SATZ 1 +++)XXX
Verweis auf
§ 10h KWG
von
§ 10h Absatz 4 Satz 1 KWG