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§ 10g Absatz 1a KWG
(1a) Vorbehaltlich der Einwilligung der Europäischen Kommission kann die Bundesanstalt ein anderweitig systemrelevantes Institut dazu verpflichten, einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute von mehr als 3 Prozent des nach Artikel 92 Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
berechneten Gesamtrisikobetrags auf zusammengefasster oder teilkonsolidierter Basis oder auf Einzelinstitutsebene vorzuhalten.
Verweis auf
§ 10g Absatz 1a KWG
von
§ 10h Absatz 2 Satz 2 KWG