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§ 3 Absatz 1 KredAAG
(1)
1
Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet aufgrund von Rechtsvorschriften Kredite zur Schaffung und Erhaltung oder Verbesserung von privatem Wohnraum gewährt wurden, erhalten die Kreditnehmer für diese Kredite auf Antrag befristete Zinszuschüsse, sofern ihnen die Erklärung nach
§ 1 Abs. 1 Satz 1
zugegangen ist.
2
Zinszuschüsse berechnen sich auf Jahresbasis nach dem Darlehensbetrag, der der Zinsberechnung der Kreditinstitute zugrunde liegt.
§ 5 Absatz 1 KredAAG
(1)
1
Natürliche Personen, denen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet aufgrund von Rechtsvorschriften Kredite für den Neubau, die Modernisierung, die Instandsetzung oder den Kauf von Eigenheimen gewährt wurden (Kreditnehmer), erhalten für diese Kredite auf Antrag befristete Zinszuschüsse, sofern ihnen die Erklärung nach
§ 1 Abs. 1 Satz 1
zugegangen ist.
2
§ 3 Abs. 1 Satz 2
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 KredAAG
von
§ 7 Absatz 3 Satz 1 KredAAG