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KredAAG

Gesetz über die Anpassung von Kreditverträgen an Marktbedingungen sowie über Ausgleichsleistungen an Kreditnehmer vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1314), das durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist

(1) 1Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet aufgrund von Rechtsvorschriften Kredite zur Schaffung und Erhaltung oder Verbesserung von privatem Wohnraum gewährt wurden, erhalten die Kreditnehmer für diese Kredite auf Antrag befristete Zinszuschüsse, sofern ihnen die Erklärung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zugegangen ist.
2Zinszuschüsse berechnen sich auf Jahresbasis nach dem Darlehensbetrag, der der Zinsberechnung der Kreditinstitute zugrunde liegt.
(2) Kredite nach Absatz 1 Satz 1 sind insbesondere solche, die nach der Verordnung über die Finanzierung von Baumaßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von privatem Wohnraum vom 28. April 1960 (GBl. I Nr. 34 S. 351) in ihrer jeweils geltenden Fassung oder den in § 20 dieser Verordnung genannten Rechtsvorschriften gewährt wurden.