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§ 260 AO
§ 260 Angabe des Schuldgrundes
1
Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben.
Fußnote
(+++
§ 260
: Zur Anwendung vgl. Art. 97
§ 17
AOEG 1977 +++)
Verweis auf
§ 260 AO
von
§ 260 Satz 2 AO