Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 17 AO
§ 17 Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den folgenden Vorschriften.
Verweis auf
§ 17 AO
von
§ 260 Satz 2 AO