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§ 247 Absatz 1 KAGB
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Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat in der Vermögensaufstellung nach
§ 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1
den Bestand der zum Sondervermögen gehörenden Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände aufzuführen und dabei Folgendes anzugeben:
1.
Größe, Art und Lage sowie Bau- und Erwerbsjahr eines Grundstücks,
2.
Gebäudenutzfläche, Leerstandsquote, Nutzungsentgeltausfallquote, Fremdfinanzierungsquote,
3.
Restlaufzeiten der Nutzungsverträge,
4.
Verkehrswert oder im Fall des
§ 248 Absatz 2 Satz 1
den Kaufpreis,
5.
Nebenkosten bei Anschaffung von Vermögensgegenständen im Sinne des
§ 231 Absatz 1
und des
§ 234
,
6.
wesentliche Ergebnisse der nach Maßgabe dieses Unterabschnitts erstellten Wertgutachten,
7.
etwaige Bestands- oder Projektentwicklungsmaßnahmen und
8.
sonstige wesentliche Merkmale der zum Sondervermögen gehörenden Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände.
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Die im Berichtszeitraum getätigten Käufe und Verkäufe von Immobilien und Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften sind in einer Anlage zur Vermögensaufstellung anzugeben.
Verweis auf
§ 247 Absatz 1 KAGB
von
§ 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a KAGB