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§ 276 KAGB
§ 276 Leerverkäufe
(1)
1
Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der
§§ 193, 194 und 196
verkaufen, wenn die jeweiligen Vermögensgegenstände im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Spezial-AIF gehören;
§ 197
bleibt unberührt.
2
Die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts wird durch einen Verstoß gegen Satz 1 nicht berührt.
(2)
1
Absatz 1 findet keine Anwendung auf AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Hedgefonds verwalten.
2
Die Bundesanstalt kann Leerverkäufe im Sinne des
§ 283 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
beschränken, wenn sie dies zum Schutz der Anleger oder zur Gewährleistung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems als nötig erachtet.
Fußnote
(+++
§ 276
: Zur Anwendung vgl.
§ 54 Abs. 5
u.
§ 66 Abs. 5
+++)
Verweis auf
§ 276 KAGB
von
§ 276 Absatz 2 Satz 3 KAGB