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§ 283 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KAGB
2.
den Verkauf von Vermögensgegenständen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum AIF gehören (Leerverkauf).
Verweis auf
§ 283 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KAGB
von
§ 276 Absatz 2 Satz 2 KAGB