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§ 404 Satz 2 AO
2
Die in Satz 1 bezeichneten Stellen haben die Befugnisse nach
§ 399 Abs. 2 Satz 2
sowie die Befugnis zur Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen (
§ 110 Abs. 1
der Strafprozessordnung); ihre Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
Verweis auf
§ 404 Satz 2 AO
von
§ 208 Absatz 1 Satz 2 AO