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§ 161 KAGB
§ 161 Auflösung und Liquidation
(1) Das Recht zur ordentlichen Kündigung besteht bei der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft nicht.
1
(2)
§ 133 Absatz 1
des Handelsgesetzbuchs gilt nicht.
2
Ein Gesellschafter der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft kann die Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit außerordentlich kündigen und aus ihr ausscheiden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
3
§ 133 Absatz 2 und 3
des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(3) Wird eine geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft abgewickelt, hat der Liquidator jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen nach
§ 158
entspricht.
(4)
1
Die Kommanditisten haften nach Beendigung der Liquidation nicht für die Verbindlichkeiten der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft.
Fußnote
(+++
§ 161
: Zur Anwendung vgl.
§ 54 Abs. 5
u.
§ 66 Abs. 5
+++)
(+++
§ 161 Abs. 1
: Zur Anwendung vgl.
§ 353 Abs. 6 Satz 5, Abs. 9 Satz 2
u. Abs. 11 Satz 2 +++)
Verweis auf
§ 161 KAGB
von
§ 161 Absatz 4 Satz 2 KAGB