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§ 353 Absatz 6 Satz 5 KAGB
5
Erfüllen geschlossene AIF im Sinne von Satz 1 nicht zugleich die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 694/2014
, ist
§ 161 Absatz 1
nicht anzuwenden und gilt für die Häufigkeit der Bewertung der Vermögensgegenstände und die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie
§ 217 Absatz 1 und 2
entsprechend.
§ 353 Absatz 9 Satz 2 KAGB
2
Abweichend von Satz 1 gelten sie als offene Investmentvermögen im Sinne von
§ 30
, anstelle der
§§ 272 und 286 Absatz 2
gilt für die Häufigkeit der Bewertung der Vermögensgegenstände und die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie
§ 217 Absatz 1 und 2
entsprechend und
§ 161 Absatz 1
ist nicht anzuwenden.
Verweis auf
§ 353 Abs. 6 Satz 5, Abs. 9 Satz 2 KAGB
von
§ 161 Absatz 4 Satz 2 KAGB