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§ 159 KAGB
§ 159 Abschlussprüfung
1
§ 136
ist auf die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft anzuwenden.
2
§ 136 Absatz 3 Satz 4
ist auf die geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bericht über die Prüfung der geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt einzureichen ist.
Fußnote
(+++
§ 159
: Zur Anwendung vgl.
§ 54 Abs. 5
u.
§ 66 Abs. 5
+++)
Verweis auf
§ 159 KAGB
von
§ 159 Satz 3 KAGB