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§ 136 Absatz 3 Satz 4 KAGB
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Der Bericht über die Prüfung der offenen Investmentkommanditgesellschaft ist der Bundesanstalt auf Verlangen vom Abschlussprüfer einzureichen.
Verweis auf
§ 136 Absatz 3 Satz 4 KAGB
von
§ 159 Satz 2 KAGB