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§ 148 KAGB
§ 148 Rechnungslegung
(1) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital sind die
§§ 120 bis 123
entsprechend anzuwenden.
(2)
1
Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 sind bei einer Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital bei einer Beteiligung nach
§ 261 Absatz 1 Nummer 2 bis 6
im Anhang des Jahresabschlusses anzugeben:
1.
die Firma, die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaften im Sinne des
§ 261 Absatz 1 Nummer 2 bis 6
,
2.
das jeweilige Gesellschaftskapital dieser Gesellschaften,
3.
die Höhe der Beteiligung und der Zeitpunkt ihres Erwerbs durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft.
2
Als Verkehrswert der Beteiligung ist der nach
§ 271 Absatz 3 Satz 3
ermittelte Wert anzusetzen.
Fußnote
(+++
§ 148
: Zur Anwendung vgl.
§ 54 Abs. 5
u.
§ 66 Abs. 5
+++)
Verweis auf
§ 148 KAGB
von
§ 148 Absatz 2 Satz 3 KAGB